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Überragendes öffentliches Interesse an Erneuerbaren im Bau- und Energierecht:
Für erneuerbare Energien gilt ein überragendes öffentliches Interesse. Das definiert seit dem vergangenen Jahr § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Für Kommunen, die im Zuge von Planungs- und Genehmigungsverfahren Erneuerbare-Energien-Projekte gegenüber anderen Rechtsgütern abzuwägen haben, entsteht dadurch eine neue Situation. Schon gibt es erste Gerichtsurteile, die sich auf § 2 EEG beziehen und für Kommunen dadurch mehr Klarheit schaffen.
https://www.solarserver.de/2023/04/26/ueberragendes-oeffentliches-interesse-als-rechtsfaktor/
#Windenergie
Foto: Guido Bröer